Wenn das Werk vom deutschen Urheberrecht geschützt ist, sind nur bestimmte Nutzungsarten ohne Zustimmung des Urhebers zulässig. Dazu gehören:<p/>1. Vervielfältigung von bloßen Fakten im Rahmen eigener Interpretation oder Wortwahl. Reine Daten bleiben ungeschützt <p/>2. Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch. <p/>3.Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe im Rahmen eines Zitats Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen, sowie Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.<p/> Ist ein Werk urheberrechtlich geschützt, ist die Einwilligung der Urheber zu dessen Vervielfältigung oder Weiterverbreitung unabdingbar. <p/>Kopien zum persönlichen wissenschaftlichen Gebrauch sind zulässig, wenn die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und keinen gewerblichen Zwecken dient. Speicherung von geschützten Daten durch Forschungseinrichtungen fallen normalerweise nicht unter diese Regel, da dieser Vorgang in der Regel auf eine Verfügbarmachung für mehr als eine Person und den Austausch mit anderen Forschern abzielt